Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen bei der Körperschaftsteuer ist ein zentrales Thema für Unternehmen. Welche Ausgaben können steuerlich abgesetzt werden? Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten abzugsfähigen Betriebsausgaben und deren Voraussetzungen, die körperschaftsteuer abzugsfähig sind.

Das Wichtigste auf einen Blick
- Betriebsausgaben sind alle notwendigen Kosten, um den Betrieb aufrechtzuerhalten und Einnahmen zu erzielen, und müssen betrieblicher Natur sein.
- Einige Ausgaben wie Geschenke, Bewirtungskosten und Spenden können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden, wobei spezifische Freigrenzen und Regeln gelten.
- Nicht abzugsfähige Ausgaben umfassen unter anderem Geldstrafen und Hinterziehungszinsen, da diese nicht zur Geschäftstätigkeit gehören.
Grundlagen der abzugsfähigen Betriebsausgaben
Betriebsausgaben sind das Herzstück der steuerlichen Abzugsfähigkeit für Unternehmen. Sie umfassen alle Kosten, die notwendig sind, um den Betrieb aufrechtzuerhalten und Einnahmen zu erzielen. Dabei ist es entscheidend zu wissen, welche Ausgaben als Betriebsausgaben gelten und welche Voraussetzungen für ihre Abzugsfähigkeit erfüllt sein müssen.
Dies bildet die Grundlage für eine korrekte Einkommensermittlung und letztlich für die Optimierung der gewinnermittlung der ermittlung des einkommens sowie einkommensteuer, einkommen und sonstige personensteuern bfh Steuerlast, inhalte und steuer, gemäß den grundsätzen.
Definition von Betriebsausgaben
Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die für den Betrieb einer Körperschaft im Rahmen der Erzielung von Einkünften erforderlich sind. Sie umfassen sämtliche Ausgaben, die im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit anfallen, solange sie betrieblich veranlasst sind. Dazu zählen beispielsweise Kosten für Büromaterial, Mieten für Geschäftsräume oder Gehälter für Mitarbeiter. Diese Ausgaben sind notwendig, um die betrieblichen Tätigkeiten aufrechtzuerhalten und Einnahmen zu generieren.
Ein weiteres Merkmal von Betriebsausgaben ist ihre unmittelbare Verknüpfung mit der betrieblichen Tätigkeit. Das bedeutet, dass nur solche Ausgaben als Betriebsausgaben gelten, die direkt mit der Erzielung von betrieblichen Einnahmen in Zusammenhang stehen. Diese klare Abgrenzung ist wichtig, um die steuerliche Absetzbarkeit korrekt zu bestimmen und Missverständnisse zu vermeiden.
Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit
Damit Betriebsausgaben steuerlich absetzbar sind, müssen sie betrieblicher Natur sein und die gesetzlichen Vorschriften einhalten. Das bedeutet, dass die Aufwendungen eindeutig mit der unternehmerischen Tätigkeit verknüpft sein müssen. Ein Beispiel hierfür wäre die Anschaffung von Maschinen, die für die Produktion von Waren erforderlich sind. Diese Kosten sind eindeutig betrieblich veranlasst und somit abzugsfähig.
Darüber hinaus müssen die Aufwendungen angemessen und betriebsbedingt sein, um steuerlich abziehbar zu sein. Das bedeutet, dass Luxusausgaben oder unverhältnismäßig hohe Kosten, die nicht im Verhältnis zur betrieblichen Notwendigkeit stehen, nicht abzugsfähig sind. Die Angemessenheit und betriebliche Veranlassung sind somit die zentralen Kriterien für die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben.
Abzugsfähige Aufwendungen nach § 10 KStG
Das Körperschaftsteuergesetz (KStG) definiert in § 10 verschiedene abzugsfähige Aufwendungen, die Körperschaften bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigen können. Diese Regelungen sind besonders wichtig, da sie klar festlegen, welche Kosten als Betriebsausgaben gelten und unter welchen Bedingungen sie abgezogen werden können.

Im Folgenden werden wir die wichtigsten abzugsfähigen Aufwendungen gemäß § 10 KStG genauer betrachten.
Satzungsgemäße Ausgaben
Satzungsgemäße Ausgaben sind Aufwendungen, die im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben einer Körperschaft anfallen und mit steuerpflichtigen Einkünften verknüpft sind. Diese Ausgaben sind abzugsfähig, wenn sie notwendig sind, um den satzungsgemäßen Zweck zu erfüllen, unabhängig von dem Umstand, dass sie im Rahmen der satzungsgemäßen Tätigkeit einer gemeinnützigen Organisation stattfinden, wobei die Grundsätze der Notwendigkeit zu beachten sind.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Regelung des § 10 Nr. 4 KStG nicht greift, wenn Vergütungen als Ersatz für nachweisliche Ausgaben gelten. Dies bedeutet, dass nur solche satzungsgemäßen Ausgaben abzugsfähig sind, die tatsächlich im Rahmen der satzungsgemäßen Tätigkeit angefallen sind und nicht als Ersatz für private Ausgaben dienen.
Steueraufwendungen
Steueraufwendungen sind ein weiterer wichtiger Posten bei den abzugsfähigen Betriebsausgaben. Grundsätzlich sind Steuern wie die Körperschaftsteuer und andere Personensteuern nicht abzugsfähig. Dies bedeutet, dass die Körperschaftsteuer selbst nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden kann.
Es gibt jedoch Ausnahmen: Säumniszuschläge im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer können beispielsweise abgezogen werden. Diese Zuschläge entstehen, wenn die Umsatzsteuer nicht fristgerecht gezahlt wird, und können als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Es ist daher wichtig, die Umsätze spezifischen Bestimmungen zu kennen, um die Abzugsfähigkeit korrekt zu bestimmen.
Aufsichtsratsvergütungen
Aufsichtsratsvergütungen sind ein spezieller Bereich der abzugsfähigen Betriebsausgaben. Gemäß § 10 Nr. 4 KStG sind 50% der Aufsichtsratsvergütungen abzugsfähig, solange sie nicht überhöht sind. Dies bedeutet, dass die Hälfte der gezahlten Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder als Betriebsausgabe abgezogen werden kann.
Kapitalgesellschaften müssen Folgendes beachten:
- Die an Aufsichtsratsorgane gezahlten Vergütungen sind zur Hälfte bilanzextern wieder hinzuzurechnen.
- Der nicht abzugsfähige Teil der Aufsichtsratsvergütung muss wieder hinzugerechnet werden.
- Es ist wichtig, die Vergütung genau zu dokumentieren.
- Sicherzustellen, dass die Vergütungen nicht überhöht sind, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Abzugsfähige Spenden und Sponsoring
Spenden und Sponsoring sind weitere Bereiche, in denen Unternehmen abzugsfähige Betriebsausgaben geltend machen können. Spenden können steuerlich abgesetzt werden, sofern sie an Organisationen mit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gehen.
Sponsoring kann ebenfalls als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn bestimmte steuerliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Spenden an steuerbegünstigte Organisationen
Um eine Spende abzugsfähig zu machen, muss sie freiwillig und ohne Gegenleistung erfolgen. Dies bedeutet, dass die Spende nicht an eine Bedingung geknüpft sein darf, sondern aus freien Stücken geleistet wird.
Damit Spenden abzugsfähig sind, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Die Spenden müssen an Organisationen fließen, die als gemeinnützig anerkannt sind.
- Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG sind Zuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben abzugsfähig.
- Es gibt Höchstbeträge für die Abzugsfähigkeit von Spenden, die 20% des Einkommens nicht überschreiten dürfen.
Sponsoring von Veranstaltungen
Sponsoring-Aufwendungen können steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie im Interesse des Unternehmens erfolgen. Dies bedeutet, dass die Aufwendungen als Betriebsausgabe abgezogen werden können, wenn sie der Förderung des Unternehmens dienen, beispielsweise durch Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit.
Es ist wichtig, dass Sponsoring vertraglich geregelt wird, um die steuerliche Absetzbarkeit sicherzustellen. Die steuerliche Anerkennung von Sponsoring hängt von der Absicht des Sponsors ab, ob er einen gemeinnützigen Zweck oder betriebliche Werbezwecke verfolgt. Sponsoring-Aufwendungen sind steuerlich nicht als Spenden absetzbar, da sie in der Regel eine Gegenleistung beinhalten.
Bewirtungsaufwendungen
Bewirtungsaufwendungen sind ein gängiger Posten bei den Betriebsausgaben. Der steuerlich absetzbare Anteil der Bewirtungsaufwendungen beträgt 70%. Das bedeutet, dass 70% der Kosten, die im Rahmen von Geschäftsessen anfallen, steuerlich abgesetzt werden können. b
Um dies korrekt zu tun, müssen die Bewirtungsaufwendungen einzeln und getrennt von anderen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.
Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit
Bewirtungskosten müssen durch ordnungsgemäße Bewirtungsbelege dokumentiert werden, welche spezifische Informationen enthalten. Dies umfasst Angaben wie den Anlass der Bewirtung und die bewirteten Personen. Für die steuerliche Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen müssen die Rechnungen maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet werden.

Die Höhe der Bewirtungskosten muss im Verhältnis zum geschäftlichen Anlass angemessen sein. Dies bedeutet, dass die Kosten nicht unverhältnismäßig hoch sein dürfen und im Einklang mit dem Anlass der Bewirtung stehen müssen. So wird sichergestellt, dass die Bewirtungskosten tatsächlich betrieblich veranlasst sind und nicht als private Ausgaben betrachtet werden.
Beispielrechnung
Um die steuerlich absetzbaren Bewirtungskosten zu berechnen, müssen folgende Schritte beachtet werden:
- Die Gesamtkosten der Bewirtung müssen korrekt aufgeschlüsselt und dokumentiert werden.
- Beispiel: Die Gesamtkosten für ein Geschäftsessen betragen 100 €.
- Der absetzbare Anteil beträgt 70 %.
- Daraus ergeben sich 70 € als steuerlich absetzbare Kosten.
Diese Beispielrechnung zeigt, wie wichtig eine genaue Aufschlüsselung und Dokumentation der Kosten ist, um die steuerlichen Vorteile nutzen zu können.
Geschenke an Geschäftsfreunde
Geschenke an Geschäftsfreunde sind bis zu einem Gesamtwert von 50 Euro pro Jahr und Person als Betriebsausgabe abzugsfähig. Dies bedeutet, dass Unternehmen kleine Geschenke an Geschäftspartner steuerlich geltend machen können, solange der Wert die Freigrenze nicht überschreitet.
Freigrenzen und Dokumentationspflichten
Geschenke, die den Betrag von 50 Euro überschreiten, können nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Diese Freigrenze wurde zum 31.12.2023 von 35 EUR auf 50 EUR pro Person und Jahr angehoben. Um Geschenke steuerlich absetzen zu können, ist eine ordnungsgemäße Dokumentation erforderlich, die auch die Empfänger der Geschenke umfasst.
Die Abzugsfähigkeit von Geschenken erfordert eine präzise Dokumentation der Übertragungen, um Missverständnisse zu vermeiden. Geschenke müssen einzeln und getrennt von anderen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Wenn die Anforderungen zur Dokumentation von Geschenken nicht erfüllt werden, sind Geschenke dann komplett nicht abzugsfähig.
Beispiele für abzugsfähige Geschenke
Abzugsfähige Geschenke sind beispielsweise:
- Sachgeschenke wie Bücher oder Eintrittskarten, solange ihr Wert 50 Euro nicht übersteigt.
- Geschenke wie Kugelschreiber oder USB-Sticks, deren Anschaffungskosten 10 Euro nicht übersteigen, gelten als voll abzugsfähige Betriebsausgaben.
- Blumen oder Theaterkarten.
Die Beachtung der Freigrenzen und spezifischen Beispiele ist entscheidend für die korrekte steuerliche Absetzung von Geschenken.
Steuerliche Behandlung von Reisekosten
Reisekosten sind ein weiterer Bereich der Betriebsausgaben, der besondere Beachtung verdient. Die Abzugsfähigkeit von Reisekosten bei der Körperschaftsteuer ist stark reguliert und unterliegt bestimmten rechtlichen Bestimmungen.
Reisekosten, die im Rahmen von beruflich veranlassten Reisen entstehen, können steuerlich abgezogen werden, jedoch nicht alle Kosten sind abzugsfähig.
Dienstreisen und Geschäftsreisen
Dienstreisen müssen von privaten Reisen abgegrenzt werden, um steuerlich absetzbar zu sein. Für Dienstreisen gelten spezifische Regelungen, die es Unternehmen ermöglichen, Reisekosten als Betriebsausgaben anzusetzen. Ein Beispiel hierfür ist die Fahrt zu einem Geschäftstermin oder eine Konferenz, die im Interesse des Unternehmens besucht wird.
Die steuerliche Behandlung von Dienstreisen unterscheidet sich von der von Geschäftsreisen, insbesondere in Bezug auf die Abzugsmöglichkeiten. Während Dienstreisen oft kürzere Reisen zu Geschäftsterminen umfassen, können Geschäftsreisen längere Aufenthalte beinhalten, die auch Übernachtungskosten umfassen. Der steuerliche Unterschied zwischen Dienstreisen und Geschäftsreisen liegt oft in der Dauer und dem Zweck der Reise.
Verpflegungsmehraufwendungen
Verpflegungsmehraufwendungen während auswärtiger Tätigkeiten können nur pauschal abgezogen werden, und tatsächliche Verpflegungskosten sind nur unter bestimmten Bedingungen absetzbar. Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen wurden zum 1. Januar 2020 erhöht und gelten auch für die kommenden Jahre.
Für Verpflegungsmehraufwendungen gelten Pauschalen, die an die Abwesenheitsdauer angepasst sind. Dies bedeutet, dass die Abzugsfähigkeit von der Dauer der Abwesenheit von der ersten Tätigkeitsstätte abhängt. Verpflegungsmehraufwendungen dürfen nur in Form festgelegter Pauschalen abgerechnet werden und nicht durch tatsächliche Kosten ersetzt werden.
Werbungskosten und Betriebsausgabenabzug
Werbungskosten und Betriebsausgaben sind zwei Begriffe, die oft verwechselt werden, obwohl sie unterschiedliche Bedeutungen haben. Werbungskosten beziehen sich auf Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen notwendig sind, während Betriebsausgaben alle Aufwendungen sind, die zur Erzielung von Einkünften aus einem Gewerbebetrieb, einer selbständigen Arbeit oder einer Land- und Forstwirtschaft dienen, wobei der Aufwand eine zentrale Rolle spielt.
Abgrenzung und Beispiele
Betriebsausgaben beziehen sich auf die Kosten, die zur Erzielung von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit notwendig sind. Beispiele hierfür sind Büromiete, Gehälter und Fahrtkosten. Werbungskosten hingegen sind spezifischere Ausgaben wie Fachzeitschriften, die zur Berufsausübung benötigt werden.
Ein weiterer wichtiger Unterschied besteht darin, dass Werbungskosten direkt mit der Einkommensgenerierung verknüpft sind, während Betriebsausgaben alle notwendigen Aufwendungen umfassen, um den Betrieb aufrechtzuerhalten und Einnahmen zu erzielen.
Relevante Vorschriften
Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Werbungskosten und Betriebsausgaben unterliegt den Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG), die vom Gesetzgeber und dem gesetzgebers festgelegt wurden. Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) definieren die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen, wobei § 10 KStG spezifische nicht abziehbare Aufwendungen regelt, einschließlich der steuern vom einkommen. Zudem ist § 12 Nr. 3 EStG relevant für die Abzugsfähigkeit.
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind Aufwendungen nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind. Es ist wichtig, die relevanten Vorschriften zu kennen und zu verstehen, um sicherzustellen, dass alle abzugsfähigen Aufwendungen korrekt erfasst und geltend gemacht werden.
Besondere Abzugsverbote
Nicht alle durch den Betrieb verursachten Ausgaben können als abzugsfähig betrachtet werden, da es spezifische Abzugsverbote gibt. Bestimmte Aufwendungen sind aufgrund des Betriebsausgabenabzugsverbot im Körperschaftsteuerrecht nicht abzugsfähig, darunter fallen auch Zahlungen, die nicht zur Schadenswiedergutmachung dienen.
Nicht abzugsfähige Geldstrafen und Bußgelder
Zahlungen, die mit einem Strafcharakter verbunden sind, wie Geldstrafen, gelten gemäß den Steuerbestimmungen als nicht abzugsfähig. Geldstrafen, Rechtsnachteile mit Strafcharakter, die nicht ausschließlich zur Schadenswiedergutmachung dienen, sind nicht abzugsfähig.
Das Abzugsverbot gilt auch für ausländische Strafen, wenn sie den deutschen Sanktionen entsprechen. Zahlungen mit Strafcharakter sind allgemein nicht abzugsfähig, um sicherzustellen, dass der steuerliche Zweck nicht untergraben wird.
Hinterziehungszinsen
Hinterziehungszinsen sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, da sie nicht den Charakter von regulären Betriebsausgaben besitzen. Hinterziehungszinsen sind im Rahmen der Körperschaftsteuer spezifische Zinsen, die auf die Nachzahlung von Steuern durch Unternehmen erhoben werden.
Diese Zinsen entstehen, wenn Steuern nicht rechtzeitig gezahlt wurden und eine Nachzahlung erforderlich ist. Die Nichtabzugsfähigkeit dieser Zinsen soll sicherstellen, dass Unternehmen keine steuerlichen Vorteile aus der verspäteten Zahlung von Steuern ziehen können.
Zusammenfassung
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Kenntnis über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben für Unternehmen von großer Bedeutung ist. Von satzungsgemäßen Ausgaben über Steueraufwendungen bis hin zu Aufsichtsratsvergütungen und Reisekosten – jede Art von Aufwendung hat spezifische Regeln und Voraussetzungen, die beachtet werden müssen. Indem Unternehmen diese Vorgaben genau befolgen, können sie ihre Steuerlast optimieren und rechtliche Risiken minimieren. Ein fundiertes Verständnis der relevanten Vorschriften und eine sorgfältige Dokumentation sind dabei unerlässlich.
Häufig gestellte Fragen
Welche Aufwendungen sind nach § 10 KStG abzugsfähig?
Nach § 10 KStG sind satzungsgemäße Ausgaben, bestimmte Steueraufwendungen und Aufsichtsratsvergütungen abzugsfähig. Das sind also wichtige Kosten, die du berücksichtigen solltest!
Sind Bewirtungsaufwendungen vollständig abzugsfähig?
Bewirtungsaufwendungen sind nicht vollständig abzugsfähig, sondern nur zu 70%.
Was ist die Freigrenze für Geschenke an Geschäftsfreunde?
Die Freigrenze für Geschenke an Geschäftsfreunde liegt bei 50 Euro pro Jahr und Person. Wenn du das im Kopf behältst, kannst du Überraschungen clever planen!
Können Sponsoring-Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden?
Klar, Sponsoring-Aufwendungen kannst du steuerlich geltend machen, solange sie im Unternehmensinteresse stehen. Das kann dir helfen, Steuern zu sparen!
Sind Hinterziehungszinsen als Betriebsausgaben abziehbar?
Hinterziehungszinsen kannst du nicht als Betriebsausgaben abziehen, weil sie sich auf die Nachzahlung von Steuern beziehen. Das ist ein klarer Fall!